Stand: 11.01.2022
1.1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Annahmeerklärungen der GMS Sports UG nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.
1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt – gelten nur insoweit, als der AN ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3. Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls, soweit die Parteien eine Dauerschuldbeziehung aufnehmen oder bereits unterhalten. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.
2.1. Der Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung ergibt sich aus dem mit dem AG abgeschlossenen schriftlichen Vertrag. Liegt ein solcher nicht vor, ist das vom AG ohne Vorbehalte oder Änderungen/Ergänzungen bestätigte Angebot des AN oder die Vertragsannahmeerklärung des AN für Art und Umfang des Auftrages maßgeblich.
2.2. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen und Kostenvoranschläge, werden, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, nicht Vertragsbestandteil. Die in Katalogen, Prospekten sowie sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben zu Maßen, Gewichten oder sonstigen für die übliche Verwendung nicht relevanten Leistungsdaten sowie die Abbildungen stellen unverbindliche Produktinformationen und keine Beschaffenheitsangaben dar.
2.3. Beratungen durch Personal des AN oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren gleichwohl auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des AN und werden fachkompetent und nach bestem Wissen erteilt.
3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Ausführung bzw. Lieferung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Frist nach Eingang der Zahlung beim AN. Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Frist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungswünschen des AG verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist angemessen.
3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Hindernisse, insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern - auch wenn sie bei Vorlieferanten bzw. Nachunternehmern des AN eintreten - verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit.
3.3. Verlängert sich die Ausführungs- und Leistungszeit aus den o. g. Gründen, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich hierüber benachrichtigt.
3.4. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung bzw. die Leistung unmöglich, so wird der AN von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. die Lieferung zu bewirken. Der AG hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (§ 326 Abs. 5 BGB) bzw. diesen zu kündigen. Diese Rechte stehen beiden Vertragsparteien auch zu, wenn sich die Ausführungsfrist bzw. Lieferfrist aus den in Absatz 3.2. genannten Gründen um mehr als drei Monate verlängert. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
3.5. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertraglich vorgesehenen Ausführungszeitraums auf Grund nicht gegebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Beginn der Leistungen nach dem Leistungsabruf durch den AG bis zu vier Wochen.
3.6. Sofern der AN schuldhaft Liefer- oder Montagefristen nicht einhält, ist der AG verpflichtet, dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt.
4.1. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des AN.
4.2. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der AG die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung des AN. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen des AN, wobei dieser nicht verpflichtet ist, die kostengünstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem AG um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald dieser das Werk bzw. Lager verlässt.
4.3. Der AG ist verpflichtet, den Kaufgegenstand auf Transportschäden zu überprüfen. Etwaige Schäden sind in der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben hiervon unberührt.
4.4. Stellt der AG Mängel des Kaufgegenstandes fest, darf dieser nicht weiterverkauft, eingebaut oder anderweitig weiterverarbeitet werden, bis dem AN Gelegenheit zur Überprüfung des Sachverhaltes gegeben wurde.
4.5. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des AG
oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Leistungsgefahr ab diesem Zeitpunkt auf den AG über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Bereitstellung, Aufbewahrung und ggf. erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des AN hat der AG zu tragen.
5.1. Der AN behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor.
5.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die dem AN gehörenden Waren erfolgen.
5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der AN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der AN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der AG den fälligen Kaufpreis nicht, darf der AN diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.1. Die vom AN angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise ab Werk bzw. ab Lager; Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss erhöhen oder mindern sollte, ist der AN berechtigt, die im Zeitpunkt der Lieferung gültige gesetzliche Umsatzsteuer entsprechend der Vorgaben der Finanzverwaltung zu berechnen.
6.2. Sollen die Leistungen durch den AN mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, behält dieser sich das Recht vor, den vereinbarten Preis entsprechend den Vorgaben von Ziffer 6.3. und 6.4. anzupassen, insoweit sich seine Kosten erhöhen oder senken. Dies gilt nicht, wenn ein Festpreis vereinbart wurde.
6.3. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. Lohn- und Materialkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der allgemeinen Betriebskosten zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch Veränderung der Gemeinkosten). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. erhöhte Distributions- und Lieferkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem ein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei Kraftstoffen, Leasinggebühren o. ä., erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom AN die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
6.4. Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenommen werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem Vertragspartner gegenüber angezeigt und nachgewiesen werden.
6.5. Sofern eine Preiserhöhung nach 6.2 mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, steht dem AG ein Kündigungsrecht zu.
7.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des AN fünf Kalendertage nach Rechnungsstellung fällig.
7.2. Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Werk- und Montageleistungen als Vorauszahlungen fällig: 30 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Montagebeginn und 40 % bei Übergabe.
7.3. Zahlungen dürfen nur an den AN erfolgen, nicht an Vertreter. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs beim AN oder der Gutschrift auf dessen Konto.
7.4. In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB werden Zahlungen des AG zuerst auf die älteste Forderung verrechnet.
7.5. Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der AN ist berechtigt, Verzugszinsen und Pauschalen gemäß § 288 BGB zu fordern, sowie gemäß
§ 353 HGB, soweit der AG Kaufmann ist. Bei Verzug des AG werden noch offene Rechnungen fällig.
7.6. Bei Teilleistungen steht dem AN das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu. Das Leistungsverweigerungsrecht des AG aus § 320 BGB wird hierdurch nicht berührt.
7.7. Alle Forderungen des AN werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder sich die Vermögensverhältnisse des AG i. S. d. § 490 Abs. 1 BGB verschlechtert haben
7.8. Der AG kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis handelt, wegen derer ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB zulässig wäre, ansonsten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, sofern die behaupteten Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis, ist eine Zurückbehaltung nur zulässig, wenn auch eine Aufrechnung zulässig wäre.
7.9. Tritt der AG vom Vertrag zurück bzw. kündigt diesen (Abbestellung), ohne dass eine Pflichtverletzung des AN vorliegt, oder erklärt der AN den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, so verpflichtet sich der AG, die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie den entgangenen Gewinn nebst anteiligen allgemeinen Geschäftskosten in Bezug auf die noch nicht erbrachten Leistungen mit einer Pauschale von 20 % der für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Vergütung zu bezahlen, soweit der AN nicht einen höheren wirtschaftlichen Nachteil nachweist. Dem AG bleibt der Nachweis freigestellt, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind.
8.1. Für die Erbringung von Werk- und Montageleistungen gelten die Regelungen zum Werk- und Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht im Vertrag
oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.
8.2. Für Leistungen im Rahmen der Wartung und Instandhaltung gelten die Regelungen des gesondert abzuschließenden Instandhaltungsvertrages und die hierzu mitvereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9.1. Die Montage der gelieferten Geräte (Boulderwürfel) erfolgt stets durch den AN. Diese kann erst beginnen, wenn die vom AG gemäß Ziffern 9.2. und 9.3. geschuldeten Vorarbeiten mangelfrei erbracht sind, es sei denn, diese Leistungen werden nach gesonderter Vereinbarung durch den AN erbracht.
9.2. Soweit im Vertrag nicht abweichend geregelt, hat der AG vor der Montage des Boulderwürfels durch den AN entsprechend der bei Vertragsschluss vom AN vorgelegten Anleitung auf seine Kosten den Untergrund für die aufzustellenden Geräte mit Betonplatten zu nivellieren, damit eine waagerechte, rechtwinklige, ebene und verfestigte Auflagefläche für den Boulderwürfel entsteht.
9.3. Um den Boulderwürfel herum muss geeignetes Fallschutzmaterial eingebracht werden, das den geltenden technischen Normen entspricht. Entsprechende Vorschläge über geeignetes Material sind in der o.a. Anleitung enthalten. Falls gesondert vereinbart, werden diese Leistungen kostenpflichtig durch den AN erbracht.
9.4. Der AG verpflichtet sich, dem Montagepersonal des AN die geleisteten Arbeiten zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage sowie die Abnahme der erbrachten Leistungen.
10.1. Der AG haftet für Beschädigungen der Montage- und Werkleistungen des AN vor Abnahme derselben, wenn er eine Gefahrenlage geschaffen hat, und der AN den Schadenseintritt nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte.
10.2. Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Montage- und Werkleistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme.
10.3. Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden, so gilt die Leistung nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.
10.4. Die Gefahr geht am Tag der Abnahme des Werks auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können.
10.5. Ist die Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN untergegangen oder verschlechtert worden, hat der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.
11.1. Der AG vergütet die mit dem AN vereinbarten Verrechnungssätze für die erbrachten Montageleistungen.
11.5. Ist die Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN untergegangen oder verschlechtert worden, hat der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.
12.1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der AG zunächst Nacherfüllung in angemessener Frist verlangen, wobei dem AN ein Wahlrecht zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Dabei hat der AG dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
12.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Handelt es sich bei dem AG um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
13.1. Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der AG ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr;
13.2. Mängelansprüche des AG für Bauleistungen verjähren in fünf Jahren, Mängelansprüche für Werkleistungen, die nicht Bauleistungen sind, verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. bei fehlender Abnahme mit der Ingebrauchnahme des Werks.
13.4. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Mängel infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den AG oder Dritte, natürlichen Verschleiß sowie außergewöhnlicher externer Einflüsse entstanden sind, trifft den AG eine Verpflichtung zur Aufklärung und Information gegenüber dem AN. Auf Verlangen hat sich der AG schriftlich darüber zu erklären. Verletzt der AG diese Mitwirkungspflicht, kann der AN Mängelansprüche zurückweisen.
13.5. Stellt sich nach einer Mangelanzeige heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen Mangel handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gewährleistung fällt und wurde dies vom AG fahrlässig verkannt, so hat er die Kosten des AN für die Prüfung der Mangelrüge (An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material, etc.) zu übernehmen.
13.6. Gewährleistungsrechte des AG im Rahmen eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages setzen voraus, soweit der AG Unternehmer ist, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
14.1. Die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind (wesentliche Vertragspflichten) bleibt durch die nachfolgend geregelten Haftungsbeschränkungen (Ziffern 16 und 17) unberührt. Gleiches gilt für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen, sowie die Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.2. Der AN haftet nicht für Verschlechterungen, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
15.1. Schadenersatzansprüche wegen nicht offensichtlicher Mängel müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Lieferung der Kaufsache oder ab Abnahme der Werkleistung gegenüber dem AN in Textform geltend gemacht werden. Ansonsten sind diese ausgeschlossen.
15.2. Schadenersatzansprüche, die nicht unter Ziffer 15.1. fallen, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der AG, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem AN in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach in Textform geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
15.3. Der AG ist ferner verpflichtet, dem AN unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadenverlauf und zur Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Vertragspartner seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
15.4. Der AN haftet bei Mangelfolgeschäden lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AN.
15.5. Die Haftung des AN für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie auf die im Vertrag vereinbarten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.
15.6. Auch die Haftung der Mitarbeiter des AN für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie die im Vertrag vereinbarten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.
16.1. Die Angebote und Planungsunterlagen des AN sowie das vom AN verwendete Signet (Boulderwürfel-Logo) sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Dem AG ist insbesondere nicht gestattet, im Rahmen von Angeboten erhaltene Informationen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, Dritten zugänglich zu machen. Für alle überlassenen Unterlagen, insbesondere Konzepte, Dokumentationen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor.
16.3. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus den vorstehenden Ziffern haftet der AG nach den gesetzlichen Vorschriften.
17.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der AG im Ausland wohnt oder dort seinen Sitz hat, wird die Anwendung nationalen Rechts des Landes des AG sowie von internationalem Recht ausgeschlossen.
17.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Hauptsitz des AN zuständige Gericht.
17.3. Der AN ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
17.4. Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsabschluss sowie Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Parteien. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
17.5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel ist der AG verpflichtet, mit dem AN eine neue wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.